AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vertragsabschluss / Allgemeines

Der Käufer ist an die Bestellung (Vertragsangebot) gebunden. Wenn der Verkäufer das Vertragsangebot nicht innerhalb 3 Wochen schriftlich ablehnt, kommt mit Ablauf dieser Frist der Vertrag zustande. Die nachstehen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge, sofern sie nicht ausdrücklich abgeändert oder ausgeschlossen werden. Abweichenden Bedingungen des Bestellers / Käufers werden ausdrücklich widersprochen.

2. Vertragsinhalt

1.) Alle Verkäufe werden nur für bestimmte Artikel, zu bestimmten Mengen, Qualitäten, Lieferterminen und festen Preisen abgeschlossene Änderungen bedürfen in jedem Falle unserer schriftlichen Bestätigung. 2.) Umdispositionen im Rahmen eines erteilten Auftrags oder einer Streichung von Aufträgen sind nur in beiderseitigem Einverständnis zulässig. 3.) Besondere, über die vertraglich einbezogenen und im Kaufpreis enthaltenen Leistungen hinausgehende, zusätzlich vereinbarte Arbeiten, wie z.B. Montagearbeiten, Reparaturarbeiten, zusätzlich anfallende Rüstzeiten, Mess- und Einstellarbeiten, sowie die Nutzung von DGUV-Messgeräten werden zusätzlich in Rechnung gestellt und sind spätestens bei Abnahme zu bezahlen.

3. Angebote und Preise

1.) Unsere Angebote sind freibleibend und, sofern nicht anders angegeben, 30 Tage gültig. 2.) Alle Preise verstehen sich in Euro zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe. 3.) Werden nach Vertragsabschluss Frachtkosten, Versicherungskosten oder öffentliche Abgaben und Lasten (z.B. Zölle, Im- und Exportgebühren) neu eingeführt oder erhöht, so ist der Verkäufer, auch bei frachtfreier Lieferung, berichtigt, solche Mehrbelastungen weiter zu berechnen. 4.) Abbildungen, Maße und Gewichte sind unverbindlich. Schutzvorrichtungen werden bei Maschinen nur insoweit mitgeliefert, als dies im Einzelnen ausdrücklich vereinbart ist. 5.) Sofern sich nach Vertragsabschluss die Lohn- oder Materialkosten erhöhen, sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend anzupassen. Dies gilt nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Vertragsabschluss oder wenn im Einzelfall schriftlich ein Festpreis vereinbart worden ist.

4. Lieferung und Gefahrenübergang

1.) Serienmäßig hergestellte Waren werden nach Muster verkauft. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, dass bei Vertragsabschluss eine anderweitige Vereinbarung erfolgt ist. Ebenso bleibt es dem Lieferanten überlassen, Ausstellungsstücke zu liefern, sofern diese Möglichkeit auf dem Kaufvertrag nicht ausgeschlossen wurde. 2.) Sofern nicht anders erwähnt erfolgt die Lieferung ab Lager bzw. ab Hersteller. Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt uns vorbehalten. Transportschäden sind sofort auf dem Lieferschein zu vermerken und durch den Frachtführer bestätigen zu lassen. Die Ware wird auf Gefahr des Bestellers ausgeliefert. Sämtliche Frachtkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den Preis zahlen zu müssen, geht mit Verlassen des Lagers des Verkäufers auf den Besteller über.
3.) Erfolgt die Lieferung frei Haus haftet der Besteller dafür, dass der Transport bis zur Anlieferstelle mit den üblichen Mitteln eines Transporters möglich ist; gleiches gilt für die Anlieferungsmöglichkeit durch Eingänge und Treppenhäuser. Bei nicht normaler Möglichkeit der Anlieferung haftet die Lieferfirma nicht für entstandene Schäden, z.B. an Wänden und sonstigen Gebäudeteile. Für die Haftung des Bestellers gelten die Bestimmungen des Abnahmeverzuges (siehe Ziffer 8.)

5. Lieferfrist

1.) Die Lieferfrist beginnt an dem Tage, an dem Übereinstimmung über die Bestellung zwischen dem Verkäufer und dem Besteller schriftlich vorliegt. Die Einhaltung der Frist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, Freigaben, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstiger vertraglicher Verpflichtungen voraus. 2.) Als Liefertag gilt der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, andernfalls der Tag der Absendung der Ware. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt. 3.) Falls der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Käufer eine angemessene Nachlieferungsfrist – beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Käufer, oder im Fall kalendermäßig bestimmter Lieferfrist mit deren Ablauf, zu gewähren. Die Nachlieferungsfrist beträgt wenigstens 30 Kalendertage. 4.) Vom Verkäufer nicht zu vertretene Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere Arbeitsausstände und Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen sowohl beim Verkäufer als auch bei dessen Vorlieferanten führen, verlängern die Lieferzeit entsprechend. 5.) Zum Rücktritt ist der Käufer nur berechtig, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung schriftlich angemahnt und diese dann innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Mahnschreibens des Käufers beim Verkäufers nicht an den Käufer erfolgt. Im Falle kalendermäßig bestimmter Lieferfrist beginnt mit deren Ablauf die 6-Wochen-Frist. 6.) Entschädigungsansprüche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Die Haftungssumme wird dafür auf einen Maximalwert von 0,5% pro Woche bis zur Höhe von im Ganzen 5% vom Wert desjenigen Teils der Lieferung oder Leistungen begrenzt, der wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann beginnend 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft Lagergeld in Höhe von 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat beim Besteller berechnet werden. Das Lagergeld wird auf 5% begrenzt, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden.

6. Zahlungsbedingungen

1.) Zahlungen haben, sofern nicht anders vereinbart, sofort netto Kasse zu erfolgen, spätestens bei der Auslieferung der Ware. Insofern als Zahlungsweise das SEPA-Lastschriftverfahren vereinbart wurde, erfolgt die Pre-Notifikation (Vorabinformation zur Fälligkeit der Lastschrift) spätestens einen Geschäftstag vor Fälligkeit der SEPA-Lastschrift in der vereinbarten Form / in schriftlicher Form. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Besteller. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Verkäufer berechtigt, vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Rechte, Verzugszinsen von 5% über dem Basiszinssatz nach §1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes zu berechnen.
2.) Dem Besteller steht kein Zurückhaltungsrecht zu, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen erklärt werden. Bestehende Gewährleistungsansprüche beeinträchtigen die Fälligkeit der Forderung nicht.
3.) Mit Bezahlung der Rechnung akzeptiert der Kunde die Preiserhöhungen.

7. Eigentumsvorbehalt

1.) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsverhältnis Eigentum des Verkäufers. Der Käufer verpflichtet sich, das Eigentum des Verkäufers auch dann entsprechend zu wahren, wenn die gelieferten Waren nicht unmittelbar für den Käufer, sondern für Dritte bestimmt sind und hat dem Empfänger auf diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen. 2.) Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu behandeln sowie ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem, die Vorbehaltsware betreffenden, Schadenfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an den Verkäufer abgetreten. Jeder Standortwechsel und sonstige Maßnahmen, insbesondere Pfändungen, sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen, bei Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls. 3.) Bei Zahlungsverzug ist der Besteller nach Aufforderung zur sofortigen Rückgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware verpflichtet.

8. Abnahmeverzug

1.) Versandfertig gemeldete und zur Auslieferung fällige Ware muss der Besteller sofort abrufen. Wird versandbereite Ware nicht unverzüglich abgerufen und abgenommen, kann der Verkäufer diese Ware nach eigener Wahl versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers einlagern. 2.) Wenn der Käufer vom Vertrag zurücktritt, hat er 25% des Bestellpreises als Schadenersatz an den Verkäufer zu zahlen. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Abnahme verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und / oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Als Schadenersatz wegen Nichterfüllung bei Abnahmeverzug kann der Verkäufer 25% des Bestellpreises ohne Abzüge fordern, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. Im Übrigen bleibt dem Verkäufer, wie etwa auch bei Sonderanfertigung, die Geltendmachung eines höheren, nachgewiesenen Schadens vorbehalten.

9. Rücktritt

1.) Der Verkäufer braucht nicht zu liefern, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach dem Vertragsabschluss eingetreten sind und der Verkäufer die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat. Der Rücktritt betrifft nur die nicht mehr lieferbaren Produkte. Über die gesamten Umstände hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu unterrichten. 2.) Ein Rücktrittsrecht wird dem Verkäufer zugestanden, wenn der Käufer über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat oder seine
Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren beantragt wurde, es sei denn, der Käufer leistet unverzüglich Voraus-Kasse.

10. Mängelrügen

Der Besteller oder der von ihm bezeichnete Empfänger hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Offene Mängel, auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware, verborgene Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung, schriftlich zu rügen. Unterlässt der Kunde die form- und fristgerechte Anzeige, gilt die Ware als genehmigt. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es auf den Zeitpunkt ihres Zugangs bei uns an.

11. Gewährleistung

Als Gewährleistung kann der Käufer grundsätzlich zunächst nur Nachbesserung verlangen. Zur Vornahme dieser Handlungen hat der Besteller der Lieferfirma die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, andernfalls ist die Lieferfirma von der Nachbesserungspflicht befreit. Der Verkäufer kann statt nachzubessern eine Ersatzsache liefern. Der Käufer kann die Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen, wenn Nachbesserungen 3malig fehlschlagen und der Verkäufer die Ersatzlieferung verweigert oder nicht innerhalb angemessener Frist erbringt. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung entstehen. 1.) Soweit nicht anders angegeben verjähren Gewährleistungsansprüche 6 Monate nach Übergabe. 2.) Bei berechtigten Mängelrügen ist die Lieferfirma nach Ihrer Wahl zur Nachbesserung oder Lieferung einer fehlerfreien Ersatzware verpflichtet. Die Kosten für die Versendung der als mangelhaft gerügten Ware sowie der Verpackung und des Ein- und Ausbaus von Teilen trägt der Besteller. Bei unberechtigten Mängelrügen ist die Lieferfirma berechtigt, dem Besteller sämtliche hieraus entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen. 3.) Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, bestehen nur nach Maßgabe in Ziffer 12 4.) Für Mängel oder Schäden, die auf der Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, natürlichem Verschleiß, Eingriffen des Bestellers oder Dritter in den Liefergegenstand oder der Verwendung von Ersatzteilen fremder Herkunft beruhen übernimmt der Verkäufer keine Haftung.
5.) Der Verkäufer ist bei Nachbesserung innerhalb der Gewährleistungsfrist der Sache, lediglich dazu verpflichtet, die Kaufsache in den Auslieferzustand des Herstellers zurückzusetzen. Sämtliche darüberhinausgehende Einstellarbeiten, die über die in der Produktion vorgenommen Einstellungen (Werkseinstellungen) hinausgehen sind nicht Bestandteil der Gewährleistung und sind somit für den Käufer kostenpflichtig.

12. Ausschluss und Begrenzung der Haftung

1.) Für alle gegen uns gerichteten Ansprüche auf Schadensersatz wegen schuldhafter Pflichtverletzung, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter Lieferung, positiver Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei
Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung, Produkthaftpflicht, haften wir im Falle leichter Fahrlässigkeit nur bei einer Verletzung wesentlicher Pflichten. Im Übrigen ist unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. 2.) Im Falle der Haftung nach Ziffer 12.1 und einer Haftung ohne Verschulden, insbesondere bei anfänglicher Unmöglichkeit und Rechtsmängeln, haftet der Verkäufer nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden. Eine Haftung für Folgeschäden ist auf den Preis des gelieferten Produktes beschränkt 3.) Über den Einsatz der gelieferten Waren entscheidet der Besteller eigenverantwortlich. Sofern der Verkäufer nicht spezifische Eigenschaften und Eignungen der Produkte für einen vertraglich bestimmten Verwendungszweck schriftlich bestätigt hat, ist eine anwendungstechnische Beratung in jedem Fall unverbindlich. 4.) Der Haftungsausschluss gemäß Ziffern 12.1 12.3 gilt in gleichem Umfang zugunsten aller Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers. 5.) Die vorangegangenen Regelungen der Ziffern 12.1 – 12.4 gelten nicht, soweit der Verkäufer nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte – Produkthaftungsgesetz – in Anspruch genommen wird.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenen Streitigkeiten ist der Wohnsitz des Käufers. Ist der Käufer Vollkaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts, so ist der Hauptsitz des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand. Der Hauptsitz des Verkäufers ist auch dann Gerichtsstand, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

14. Vertragsänderungen

Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Form und werden nur dann Bestandteil des Vertrages.

15. Rechtsgültigkeit

Sollte eine dieser Klauseln rechtsungültig sein, so werden dadurch die übrigen Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nicht berührt.